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Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Abweichenden Bedingungen unseres Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dieser Widerspruch gilt auch gegen den vom Vertragspartner erklärten Vorrang seiner Geschäftsbedingungen, insbesondere Verkaufs- oder Lieferbedingungen. Der Widerspruch ist auch dann beachtlich, wenn der Vertragspartner dafür eine besondere Form festgelegt hat.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
  4. Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Lieferanten, auch wenn diese bei später folgenden Verträgen nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden.
  5. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen uns und dem Lieferanten bezüglich des Einkaufs von Materialien, Gegenständen, Produkten, Einzelheiten, Software und für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen (Güter) sowie für alle Verträge bezüglich der Erbringung von Werkleistungen durch den Lieferanten.

 

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen – Bestellung

  1. Eine Bestellung gilt erst dann als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst oder im Falle mündlicher oder telefonischer Bestellung schriftlich bestätigt wurde, es sei denn, im Einzelfall wurde etwas anderes vereinbart. Unsere Bestellungen sind vom Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Geht diese Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 3 Tagen nach dem Zugang der Bestellung bei uns ein, so gilt unsere Bestellung als unverändert angenommen. Insofern gilt zwischen den Parteien ausdrücklich § 362 HGB als vereinbart. Im Übrigen hat sich der Lieferant in seinem Angebot genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich schriftlich auf solche hinzuweisen. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Zusätzliche Lieferungen und/oder Leistungen, die über den im Vertrag vereinbarten Umfang hinausgehen, dürfen vom Lieferanten nur nach Abschluss eines entsprechenden vorherigen Vertragsnachtrages (Bestellung durch uns und entsprechende Annahme durch den Lieferanten oder Nachtragsangebot des Lieferanten und Annahme durch uns) ausgeführt werden.
  2. Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Plänen, Modellen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (6). Das Anfertigen von Kopien oder Duplikaten ist ohne unser schriftliches Einverständnis nicht zulässig.
  3. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Lieferanten bezüglich unseres Anspruches auf Rückgabe der in Absatz 2 genannten Unterlagen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Lieferanten ist unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

 

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Es handelt sich, auch bei Sukzessivlieferverträgen sowie bei Werkverträgen, um einen pauschalen Festpreis, der sämtliche für die Leistungserbringung notwendigen Aufwendungen umfasst. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung, Zoll, Versicherung sowie Fracht ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist, sofern diese anfällt und in der Bestellung nichts Abweichendes geregelt ist, im Preis enthalten.
  3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewie­sene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt bzw. im Falle von Werkverträgen ab Erbringung der Werkleistung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
  5. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen die Skontofrist nicht. Abschlagszahlungen sind nur gegen Stellung einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % des Gesamtnettoauftragswertes zulässig und fällig. Wenn wir noch kein Eigentum an den der Abschlagsforderung zugrundeliegenden Lieferteilen erhalten, ist außerdem eine Anzahlungsbürgschaft in Höhe der geforderten Abschlagszahlung Voraussetzung für die Abschlagszahlung.
  6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

 

§ 4 Lieferzeit

  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Vereinbarte Lieferfristen laufen vom Datum der Bestellung an. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferfristen bzw. –Termine ist der Eingang der Lieferung bei der von uns angegebenen Empfangsstelle.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung  schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  3. Überschreitet der Lieferant schuldhaft die Frist oder den Termin für die Lieferung oder die abnahmereife Herstellung des Werkes, so ist er verpflichtet, an uns für jeden Kalendertag der verschuldeten Frist- bzw. Terminüberschreitung bzw. des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des vereinbarten Nettopreises bzw. Nettowerklohnes, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Nettopreises/Nettowerklohnes zu zahlen. Wir behalten uns Vertragsstrafenansprüche und deren Verrechnung mit Ansprüchen des Auftragnehmers noch bis zur Schlusszahlung vor. Über den Vertragsstrafenanspruch hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet. Soweit sich Liefertermine oder –fristen aufgrund etwaiger berechtigter Verlängerungsansprüche des Lieferanten verschieben oder soweit diese einvernehmlich neu festgelegt werden, knüpft die vorstehende Vertragsstrafenregelung an die neuen Termine an, ohne dass es einer erneuten besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Vertragsstrafenregelung bedarf.
  4. Bei fehlender Vereinbarung einer Lieferzeit kommt der Lieferant in Verzug, wenn er die nach den Umständen angemessene und übliche Lieferzeit nicht einhält.
  5. Der Lieferant ist nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt. Wir sind berechtigt, die Annahme vorzeitig angelieferter Ware zu verweigern oder im Falle der Annahme eine angemessene Lagergebühr zu berechnen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Anlieferung durch den Lieferanten kann nur an Werktagen erfolgen, und zwar ausschließlich Montag bis Freitag, zwischen 08.00 und 16.00 Uhr, Freitag lediglich zwischen 08.00 und 12.00 Uhr.
  6. Das Eigentum an den Gütern oder Werkleistungen geht mit deren Lieferung vorbehaltlos auf uns über.
  7. Der Lieferant muss zum vereinbarten Zeitpunkt, aber spätestens bei Lieferung der Güter oder Werkleistungen, alle technischen Dokumentationen zur Verfügung stellen, insbesondere Bedienungs- und Wartungsanleitung, Schulungsmaterial, Zeichnungen, technische Datenblätter, Produktsicherheitsblätter, Werks-Prüfzertifikate, Konformitätszertifikate und alle anderen notwendigen oder geschäftsüblichen Dokumentationen, sowie im Fall von Software die dazugehörigen Quell- und Objektcodes.
  8. Der Lieferant trägt dafür Sorge, dass eine Lieferung von Ersatzteilen mindestens 10 Jahre nach Lieferung gewährleistet ist, gemäß den vereinbarten Lieferfristen. Sollte während dieser Zeit die Ersatzteilfertigung eingestellt werden, so erfolgt eine Benachrichtigung an uns, damit die Möglichkeit besteht, sich mit erforderlichen Ersatzteilen für die Zukunft zu versorgen. Darüber hinaus überlässt der Lieferant im Falle der Einstellung der Ersatzteilfertigung auch die entsprechenden Fertigungszeichnungen und Stücklisten mit Herstellerangaben, ohne dass hierfür eine gesonderte Vergütung gezahlt werden muss.

 

§ 5 Gefahrenübergang – Dokumente - Verpackung

  1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. Der Lieferant ist für die ordnungsgemäße Verpackung der Lieferung verantwortlich. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Das gilt auch dann, wenn wir uns ausnahmsweise verpflichtet haben, die Kosten des Transports zu übernehmen; in diesem Fall hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart. Der Lieferant ist zum Abschluss einer Transportversicherung verpflichtet, und zwar unabhängig davon, ob er selbst das Transportrisiko trägt. Der Abschluss der Transportversicherung ist unaufgefordert vor Durchführung des Transportes uns gegenüber nachzuweisen. Soweit es zur Erfüllung unserer Ansprüche erforderlich ist, hat der Lieferung die Forderung gegen den Transportversicherer an uns abzutreten. Die Kosten der Transportversicherung gehen zu Lasten des Lieferanten.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; der Lieferant erstellt die Transportdokumentation kostenneutral gemäß unseren Vorgaben in Bezug auf anzuwendende Sprache, Form und Layout (Versandbereitschaftsmeldung, Versandanzeige, Packliste, Präferenzpapiere, Ursprungszeugnisse); unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
  3. Bei Kaufverträgen geht die Gefahr erst mit dem Empfang der Ware auf uns über, bei Werkverträgen erst nach Erklärung der Abnahme.
  4. Soweit nicht anders vereinbart, beinhaltet die Dokumentation bei der Lieferung von Maschinen, unvollständigen Maschinen und Maschinenteilen auch folgende Dokumente: Bei Lieferung von Maschinen im Sinne der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Betriebsanleitung, EG-Konformitätserklärung sowie Risikobeurteilung nach DIN EN ISO 12100; Bei Lieferung von unvollständigen Maschinen oder Maschinenteilen im Sinne der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Einbauerklärung, Montageanleitung, Betriebsanleitung sowie Risikobeurteilung nach DIN EN ISO 12100.
  5. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigung geschützt ist. Hat der Lieferant keine Vorgaben für die Art der Verpackung, so hat der Lieferant eine Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigung geschützt ist.

 

§ 6 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass die zu liefernden Gegenstände und Leistungen den von uns genehmigten Mustern, allen einschlägigen Normen (DIN-Normen und EG-Normen), allen Sicherheitsvorschriften sowie den in der Bestellung angegebenen Spezifikationen entsprechen. Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Gegenstände und Leistungen dem Verwendungszweck, dem Stand der Technik, den allgemeinen anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden und allen einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. Sind Maschinen, Geräte oder Anlagen Gegenstand der Lieferung, gewährleistet der Lieferant, dass diese den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen, Geräte und Anlagen entsprechen, und zwar unter Einschluss der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, sowie dass die Lieferung und Leistung eine CE-Kennzeichnung besitzt. Der Lieferant gewährleistet daneben die einwandfreie Konstruktion, die Verwendung geeigneter und einwandfreier Materialien, die Güte der Ausführung, die einwandfreie Funktion des Liefer- und/oder Leistungsumfangs und das Erreichen der technischen Leistungsdaten bzw. die Einhaltung der vereinbarten technischen Beschaffenheitsmerkmale. Eine Bezugnahme auf Normen in der Bestellung beinhaltet grundsätzlich eine Beschaffenheitsvereinbarung, dass die Anforderungen der Norm eingehalten sind. Ebenso gelten vom Lieferanten überlassene Proben, Muster sowie sonstige Unterlagen und Angaben als Beschaffenheitsvereinbarung.
  2. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. In dem vorstehenden Umfang ist die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß §§ 377, 378 HGB ausgeschlossen.
  3. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Der Lieferant hat uns alle für die Nacherfüllung anfallenden Kosten zu ersetzen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Dies gilt auch dann, wenn sich die Aufwendungen erhöhen, weil eine gekaufte Sache oder ein gelieferter Gegenstand nach der Lieferung bestimmungsgemäß an unsere Kunden weitergeliefert worden ist. Soweit eine gelieferte Sache in eines unserer Produkte eingebaut wird, hat der Lieferant als Teil der Mangelbeseitigung oder Neulieferung die Kosten der Demontage des mangelhaften Gegenstandes und des Wiedereinbaues eines mangelfreien Gegenstandes einschließlich aller Transport-, Reise- und Arbeitskosten zu ersetzen. Der Lieferant hat auch Mangelfolgeschäden und wirtschaftliche Schäden, insbesondere Produktionsausfall, zu erstatten. Zum erstattungsfähigen Schaden gehören auch die für eine eventuelle Schadensbeseitigung entstehenden Nebenkosten wie z.B. Aus- und Einbaukosten, Materialkosten, Fahrt- und Frachtkosten, Kosten für die Gestellung von Arbeitskräften und insbesondere auch Kosten im Zusammenhang mit der Schadens- bzw. Mangelfeststellung, z.B. Sachverständigenkosten. Die Rücksendung mangelhafter Ware geht auf Kosten und Risiko des Lieferanten. Übernehmen wir auf Wunsch des Lieferanten die Verpackung der zurückgesandten Ware oder treffen wir sonst Maßnahmen für die Rücksendung, ist jegliche Haftung für Nichtpersonenschäden ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  4. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist.
  5. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen oder das Gesetz eine längere Verjährungsfrist vorsieht. Für nachgebesserte Mängel oder neugelieferte Ware beginnt die Gewährleistungsfrist jeweils neu zu laufen. Eine schriftliche Mängelrüge unseres Hauses hemmt die Verjährung für 8 Wochen ab Zugang der Mangelrüge, sofern sich nichts aus den gesetzlichen Vorschriften eine weitergehende Hemmung der Verjährung ergibt.
  6. Soweit wir Pläne, Zeichnungen, Material und/oder Zubehör dem Lieferanten zur Verfügung stellen, ist er verpflichtet, diese auf ihre Vollständigkeit, Richtigkeit und ihre Eignung für den vorgesehen Zweck zu prüfen und uns auf die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der übergebenen Unterlagen unverzüglich hinzuweisen. Erhebt der Lieferant keine Einwendungen, ist er auch insoweit uneingeschränkt gewährleistungspflichtig. Der Lieferant übernimmt es als eigene vertragliche Verpflichtung, die notwendigen Zwischen- und Endkontrollen bei der Produktion vorzunehmen und ihm gelieferte Teile einer wirksamen Eingangskontrolle zu unterziehen, sofern er den gelieferten Gegenstand oder Teile hiervon von eigenen Zulieferern bezieht.
  7. Bei ausdrücklicher Übernahme eines Beschaffungsrisikos und/oder einer Garantie in seiner Bestellbestätigung/seinem Angebot haftet der Lieferant verschuldensunabhängig.

 

§ 7 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Hinweis- und/oder Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Ver­siche­rung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenscha­den/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

 

§ 8 Schutzrechte

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant haftet insbesondere dafür, dass Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Wettbewerbs- sowie Urheberrechte und Markenrechte oder andere gewerbliche Schutzrechte durch die Lieferung oder Verwendung des Liefergegenstandes oder des geschuldeten Werkes oder dessen Vertrieb oder dessen Weiterveräußerung nicht verletzt werden.
  2. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der In­anspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Hierzu gehören insbesondere Aufwendungen oder Kosten, die uns zur Vermeidung oder zur Beseitigung von Schutzrechtsverletzungen entstehen, sowie Abwehrkosten, z.B. Anwaltsgebühren. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleibt hiervon unberührt.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung

  1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Der Lieferant hat diese Gegenstände getrennt zu lagern und nur für unsere Bestellung zu verwenden. Für Bestätigung oder Verlust haftet der Lieferant. Die beigestellten Teile sind sämtlich von ihm gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.
  2. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns als Hersteller vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  3. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
  4. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist weiter verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
  5. Soweit die uns gemäß Abs. (1) bis Abs. (4) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
  6. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

 

§ 10 Besondere Bestimmungen für Werkverträge, Softwareleistungen sowie Konstruktions- und Ingenieurleistungen

  1. Sofern der Lieferant eine Werkleistung oder Werklieferung schuldet, können wir bis zur Abnahme jederzeit nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten Änderungen und Ergänzungen des Auftrags verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns Änderungen, die er im Hinblick auf eine erfolgreiche Vertragserfüllung für notwendig oder zweckmäßig hält, vorzuschlagen. Nach unserer schriftlichen Zustimmung wird der Lieferant diese Änderungen auch durchführen. Soweit eine Änderung eines Kostenmehrung oder –minderung und/oder Terminüberschreitung nach sich zieht, ist der Lieferant verpflichtet, hierauf gleichzeitig mit seinem Änderungsvorschlag oder unverzüglich nach Eingang eines Änderungsverlangens von uns hinzuweisen und ein entsprechendes Nachtragsangebot vorzulegen. Die Änderung erfolgt auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung, in der die Vergütungen der Mehrkosten oder die Berücksichtigung der Minderkosten sowie der Terminplan festgelegt werden.
  2. Der in der Bestellung festgelegte Preis ist ein Pauschalfestpreis, mit dem sämtliche, für die Leistungserbringung und die Erreichung des Werkerfolges notwendigen Leistungen abgegolten sind.
  3. Bei Konstruktions- oder Ingenieurleistungen kann der Lieferant eine Abrechnung des tatsächlichen Zeitaufwandes nach Stundenhonorarsätzen nur vornehmen, wenn dies ausdrücklich vereinbart war. In diesem Fall muss der Lieferant vor einer Überschreitung des im Auftrag oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Zeitaufwandes unsere Entscheidung einholen.
  4. Der Lieferant hat sich vor Vertragsschluss ein umfassendes Bild über seinen Leistungs- und Lieferumfang gemacht. Er hat alle für die Ausführung seiner Vertragsleistungen erforderlichen Aufwendungen und Maßnahmen vollständig ermittelt. Diese sind Grundlage des Pauschalfestpreises. Eventuelle Freigabe auf Plänen oder sonstige Zustimmungen unseres Hauses gelten ausschließlich als Sichtvermerke und entbinden den Lieferanten nicht von seiner Verpflichtung zur fachgerechten und vollständigen Ausführung seiner Leistung.
  5. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass der Auftragnehmer seine gesamte Leistung vollständig fertiggestellt hat. Er ist verpflichtet, sodann eine förmliche Abnahme zu beantragen, über die ein Protokoll anzufertigen und von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Eine Abnahme von Teilleistungen oder sonstige Teilabnahmen sind ausgeschlossen, soweit nicht eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Auch im Falle einer solchen abweichenden Vereinbarung ersetzen die Teilabnahmen die Endabnahme nicht. Jegliche fiktive Abnahme wird ausgeschlossen.
  6. Der Lieferant ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt, Subunternehmer mit der Gesamtheit oder Teilen der vertraglichen Leistung zu beauftragen. Wir werden diese Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Die Beauftragung von Subunternehmern entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner vertraglichen Verpflichtung uns gegenüber. Der Lieferant ist für die von ihm beauftragten Subunternehmer, die seine Erfüllungsgehilfen sind, verantwortlich.
  7. Zur Sicherung aller sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des Lieferanten übergibt dieser uns spätestens innerhalb von einer Woche nach Abschluss des Vertrages eine unbefristete selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft einer Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft in Höhe von 10 % der vertraglich vereinbarten Bruttovergütung. Die Bürgschaft sichert die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere auch Rückzahlungsansprüche einschließlich Zinsen, Mängelansprüche (auch für entfernte Mängelfolgeschäden), Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Bis zur Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft sind wir berechtigt, Zahlungen zurückzuerhalten. Die Vertragserfüllungsbürgschaft wird bei Fertigstellung und vollständiger mangelfreier Abnahme der Leistung zurückgegeben.
  8. Zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche behalten wir 5 % des vereinbarten Bruttowerklohnes für die Dauer der vereinbarten Gewährleistungsfrist ein. Dieser Einbehalt kann vom Lieferanten frühestens mit der Fälligkeit der Schlusszahlung und Zug- um-Zug gegen Übergabe einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft zur Sicherung unserer Gewährleistungsansprüche (Gewährleistungsbürgschaft) in selber Höhe abgelöst werden.
  9. Soweit für die Erbringung der Werkleistung das Betreten unseres Werkgeländes oder des Werkgeländes unseres Kunden erforderlich ist, wird der Lieferant alle bestehenden Unfallverhütungsvorschriften und die ergänzenden Anweisungen unseres Hauses oder der zuständigen Mitarbeiter unseres Kunden beachten.

 

§ 11 Allgemeine Vorschriften

  1. Die Abtretung von Forderungen und Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Lieferanten ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig.
  2. Der Lieferant überträgt uns, soweit für die Ausführung der Lieferungen und Leistungen erforderlich und soweit gesetzlich zulässig, ohne zusätzliches Entgelt alle etwaigen Urheberrechte, gewerblichen Schutzrechte und schutzrechtsähnlichen Rechtspositionen an seinen Leistungen und erteilt uns ein umfassendes, unbeschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht. Wir haben insbesondere das Recht, die vom Lieferanten erbrachten Leistungen ohne dessen Mitwirkung zu nutzen, fortzuführen, zu ändern und zu veröffentlichen und diese Rechte insgesamt und einzeln auf einen Dritten zu übertragen. Dies gilt auch bei einer vorzeitigen  Beendigung dieses Vertrages. Entstehen im Zusammenhang mit der Bestellung Verbesserungen bezüglich von uns gelieferter Unterlagen oder Know-hows, so steht uns ein kostenloses, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zur gewerblichen Verwertung daran zu. Der Lieferant räumt uns bezüglich des von ihm gelieferten Gegenstandes oder des von ihm erstellten Werkes ein unbeschränktes und unentgeltliches Nutzungsrecht ein; dies gilt auch nach Beendigung des Auftrages.
  3. Die Aufrechnung durch den Lieferanten oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Lieferanten ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung des Lieferanten rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist.
  4. Wir sind berechtigt, im Rahmen des Datenschutzgesetzes, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Lieferanten im zulässigen Umfang zu speichern. Der Lieferant stellt sicher, dass alle Personen, die mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz beachten. Eine nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung dieser Personen auf die Wahrung des Datengeheimnisses ist vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit vorzunehmen und uns auf Verlangen nachzuweisen.
  5. Ergänzungen und Abänderungen sowie die Kündigung betroffener Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für dieses Schriftformerfordernis. Zur Wahrung des Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Email, nicht ausreichend.
  6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder sollten diese Bedingungen eine Lücke aufweisen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, deren wirtschaftlicher Erfolg – soweit rechtlich möglich – dem Nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Bedingungen gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten
  7. Der Lieferant weist eine dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung nach. Als Mindeststandard gelten die DIN-Normen und, soweit vorhanden, die europäischen Normen, insbesondere CEN und CENELEC.
  8. Wird der Lieferant zahlungsunfähig, stellt er seine Zahlungen ein oder wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des gerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermöge des Lieferanten oder eines seiner Inhaber gestellt, so können wir unbeschadet sonstiger Rechte für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurücktreten. Hat der Lieferant den Kündigungsgrund zu vertreten oder erfolgt die Kündigung gemäß S. 2, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten, sofern diese für uns verwertbar sind. Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt. Hat der Lieferant den Kündigungsgrund nicht zu vertreten, so ersetzen wir die bis zur Vertragsbeendigung nachweislich entstandenen und unmittelbar aus dem Auftrag resultierenden Ausgaben, einschließlich der Kosten, die aus nicht entsprechend lösbaren Verbindlichkeiten resultieren. Darüber hinausgehende Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche stehen dem Lieferanten anlässlich der Kündigung nicht zu. Die Schutz- und/oder Nutzungsrechte an den bis zur Kündigung geschaffenen Arbeitsergebnissen gehen gemäß § 11 Abs. 2 auf uns über. Sofern der Lieferant eine Werkleistung schuldet, können wir den gesamten Vertrag oder Teile desselben jederzeit kündigen.

 

§ 12 Gerichtsstand – Erfüllungsort - Rechtswahl

  1. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch am Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes sowie unter Ausschluss der Anknüpfungsnormen des Internationalen Privatrechtes.